FA 97 Faser-Ausgleich
Ausgleichen von Holzböden und Estrichen von 3 – 15 mm in einem Arbeitsgang
Hinweis:Nur für den trockenen Innenbereich. Im System mit elastischen Thomsit-Klebstoffen unter Parkett geeignet. Thomsit FA 97 nicht als Estrich oder Nutzboden verwenden.
Produkteigenschaften:- Faserarmiert
- Gut geeignet zum Renovieren von Altuntergründen
- Selbstverlaufend
- Spannungsarm
- Hohe Festigkeiten
Anwendungsbereiche:Sehr emissionsarmer Bodenausgleich zum Erstellen normgerechter Untergründe für die Aufnahme von Bodenbelägen. Thomsit FA 97 ist einsetzbar auf geeigneten:
- Holzböden
- Estrichen und Beton
- Fliesen und Platten
- Naturwerkstein und Terrazzo
- Zuvor genannten Untergründen als Altuntergrund mit festhaftenden, wasserfesten Klebstoffresten
Nur für den trockenen Innenbereich. Im System mit elastischen Thomsit-Klebstoffen unter Parkett geeignet. Thomsit FA 97 nicht als Estrich oder Nutzboden verwenden. Thomsit FA 97 erfüllt höchste Anforderungen zum Arbeitsschutz, zur Raumluftqualität und zur Umweltverträglichkeit.
Lieferformen:25-kg-Sack
DownloadTechnisches MerkblattSicherheitsdatenblatt2.2. Kennzeichnungselemente
Globally Harmonized System, EU (GHS)
Piktogramm:
Signalwort:
Gefahr
Gefahrenhinweis:
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H315 Verursacht Hautreizungen.
Sicherheitshinweis:
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Sicherheitshinweise (Vorbeugung):
P280 Schutzhandschuhe und Augen-/Gesichtsschutz tragen.
P264 Nach Gebrauch mit viel Wasser und Seife gründlich waschen.
Sicherheitshinweise (Reaktion):
P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit
Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach
Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
P315 Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P302 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.
P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung: Zement, Portland-, Chemikalien
2.3. Sonstige Gefahren
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können.